ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WACHBERGER BAU GMBH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und/oder Lieferungen der Wachberger Bau GmbH als Auftragnehmer (im folgenden "AN" genannt) und Konsumenten als Auftraggeber (im folgenden „AG“ genannt) wie folgt:

1. VERTRAGSBESTANDTEILE

1.1.  Die Angebote des AN samt Leistungsverzeichnis des AN sind unverbindlich und jederzeit widerrufbar. Der Vertrag gilt dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn der AG das Angebot des AN vorbehaltslos angenommen hat. Übermittelt der AG dem AN eine Bestellung, so kommt der Vertrag mit Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN an den AG zustande.

1.2.  Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3. Die ÖNORM B 2110 in der am Tag des Vertragsabschlusses aktueller Fassung, sofern in diesen AGB keine abweichenden Regelungen vereinbart werden.

1.4. Die einschlägigen technischen ÖNORMEN werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies unter Nennung der konkreten Norm (EN) vereinbart wird. Mangels Vereinbarung von technischen ÖNORMEN gelten die anerkannten Regeln der Technik als vereinbart. Die genannten ÖNORMEN sind erhältlich unter www.austrian-standards.at oder können gegen Kostenersatz vom AN zur Verfügung gestellt werden.  

1.5.  Der im Einvernehmen festgelegte Bauzeitplan.

1.6.  Der im Einvernehmen festzulegende Zahlungsplan.

2. PREISE, RECHNUNGSLEGUNG UND FÄLLIGKEIT

2.1.  Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wird, kommt zwischen den Parteien ein Einheitspreisvertrag zustande; es erfolgt sohin eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß. Der AN übernimmt gegenüber dem AG ausdrücklich keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit allfälliger Leistungsverzeichnisse oder Kostenvoranschläge. Insbesondere nimmt der AG zur Kenntnis, dass sich die im Leistungsverzeichnis genannten Mengen entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten ändern können und daher allenfalls ein entsprechend höherer Werklohn fällig werden kann als vorläufig ermittelt. Wird ein Pauschalpreisvertrag abgeschlossen, so sind mit dem Pauschalpreis die vereinbarten Leistungen abgegolten. Jedoch berechtigen Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen sowie Störungen der Leistungserbringung den AN zur Geltendmachung von Mehrkosten.

2.2.  Vereinbart sind veränderliche Preise im Sinne der ÖNORM B2110 und B 2111. Dies gilt jedoch nicht für jene Leistungen, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Für die Berechnung der Veränderung gilt der Baukostenindex für den Wohn- und Siedlungsbau.

2.3.  Die Zahlungen erfolgen durch den AG gemäß dem im Einvernehmen festzulegenden Zahlungsplan. Der AN ist jedenfalls zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Die jeweiligen Teilrechnungen sind binnen 14 Tagen vom AG zu bezahlen. Die Zahlungsfrist enthält eine Prüffrist von 7 Tagen.

2.4.  Die Schlussrechnung ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Prüffrist ist in der Zahlungsfrist bereits inkludiert.

2.5.  Gerät der AG mit der Zahlung auch nur einer Teilrechnung in Verzug, so ist der AN berechtigt, nachdem er dem AG die Niederlegung der Arbeit angedroht und eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat, die Arbeit bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge einzustellen. In diesem Fall hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung, Ersatz der Mehrkosten und Schadenersatz.

2.6.  Im Falle jeglichen Zahlungsverzuges des AG hat dieser dem AN Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. zu leisten.

3. TERMINE

3.1.  Kommt es infolge von Leistungsänderungen oder Störungen der Leistungserbringung zu Terminverschiebungen, die zu einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen im Projektverlauf führen, verliert der ursprüngliche Bauzeitplan seine Geltung. Ein neuer Bauzeitplan ist in diesem Fall einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.

3.2.  Zu den Bau- und Zwischenterminen sind als Leistungsverlängerung und ohne nachteilige Rechtsfolgen für den AN jedenfalls hinzuzurechnen:

  • die Tage aus Folgen von AG-Leistungsanordnungen oder Bestellungsänderungen;
  • die Tage aus Leistungsänderungen und die Tage aus Schlechtwetter laut ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) samt den daraus resultierenden Produktionsausfällen;
  • die Tage aus fehlenden Vorleistungen und sonstigen, vom AN nicht zu vertretenden Störungen der Leistungserbringung samt deren zeitlich-organisatorischen Folgen.

4. PRÜF- UND WARNPFLICHT

4.1. Der AG bedient sich für die Planung und Berechnungen Ziviltechniker bzw. Fachplaner mit Spezialqualifikation, die einen entsprechenden Informationsvorsprung haben. Aus diesem Grund wird der AN diese Planungen und Berechnungen sowie alle sonstigen vom AG beigestellten Unterlagen nur auf augenscheinliche Mängel oder Fehler im Rahmen der gemäß ÖNORM geschuldeten Sorgfaltspflicht prüfen und Verbesserungsvorschläge machen.

4.2. Die für die Leistung des AN erforderlichen Vorleistungen durch andere Gewerke werden zum jeweiligen Endtermin lt .Bauzeitplan nicht im Detail, sondern lediglich auf die sichtbare Beschaffenheit hin vom AN geprüft. Dem AG wird daher empfohlen, fachkundige Unterstützung zur Überprüfung der Vorleistungen beizuziehen.

4.3.  Der AG wird dem AN auch beträchtliche Überschreitungen des vereinbarten Entgeltes dann und insoweit – auch ohne vorherige Anzeige der Mehrkosten – vergüten, wenn diese für die Erbringung des Werkes erforderlich sind und bei der Erstellung des zugrunde liegenden Anbots nicht ersichtlich waren.

4.4.  Eine Haftung des AN aufgrund einer allfälligen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der vom AG übergebenen Pläne wird ausgeschlossen, dies auch wenn der AN als Bauführer fungiert.

5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

5.1.  Ordnet der AG Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen an, so hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung und – auch ohne vorherige Anmeldung von erheblichen Mehrkosten – auf zusätzliches Entgelt.

5.2.  Auch bei Störungen der Leistungserbringung hat der AN Anspruch auf Bauzeitverlängerung und auf zusätzliches Entgelt. Dies betrifft beispielsweise Bauablaufstörungen, die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den AG sowie die fehlende Erbringung von Vorleistungen. Eine gesonderte Bekanntgabe durch den AN ist nicht erforderlich; dies insbesondere, wenn die Störungen dem AG bzw. seinen Vertretern oder Gehilfen durch Korrespondenz oder Bautagesberichte etc. bekannt sind oder sein müssen.

5.3.  Besteht der AG trotz Anmeldung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung durch den AN auf Einhaltung der Termine, so gilt dies als Anordnung von Forcierungsmaßnahmen, die der AN gegen Entgelt durchzuführen berechtigt ist. Für die daraus entstehenden Mehrkosten gilt Punkt 5.4.

5.4.  Die Ermittlung der neuen Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und – soweit möglich – unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten (Preisgrundlagen des Angebotes) sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen.

5.5.  Kommt es über den Grund und die Höhe anfallender Mehrkosten zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, insbesondere weil der AG die Mehrkosten trotz angeordneter Mehrleistungen oder vom AG zu vertretende Bauablaufstörungen nicht anerkennt, ist der AN berechtigt aber nicht verpflichtet, seine Leistungen bis zur Klärung der strittigen Fragen einzustellen.

5.6.  Der AG erklärt ausdrücklich, dass er auf eine Verständigung durch den AN bei erheblichen Kostenüberschreitungen im Sinne des § 1170a ABGB verzichtet, sofern sie nicht vom AN verschuldet wurden oder dem AG selbst oder seinen bevollmächtigten Erfüllungsgehilfen bekannt sind bzw. sein mussten.

5.7.  Die Anwendung von Punkt 7.4.2 und 7.5.1 der ÖNORM B2110 wird ausgeschlossen.      

6. ÜBERNAHME

6.1.  Der AN wird dem AG die Fertigstellung des Werks umgehend schriftlich anzeigen; hierauf ist unverzüglich zwischen dem AN und dem AG ein Übernahmetermin, der nicht später als 14 Werktage nach Anzeige der Fertigstellung durch den AN liegen darf, zu vereinbaren. Kommt es binnen 14 Tagen ab der Fertigstellungsanzeige nicht zu einem Übernahmetermin, so gilt das Werk als abgenommen.

6.2.  Die Übernahme des Werkes darf nur dann verweigert werden, wenn das Werk Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen.

6.3.  Bei der Übernahme ist ein Übernahmeprotokoll durch den AN zu erstellen, in welchem allfällige Mängel festgehalten werden. Mit der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls durch AG und AN gilt das Werk als abgenommen.

7. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

7.1.  Der AN ist berechtigt, das Werk oder einzelne Leistungen durch einen oder mehrere Subunternehmer seiner Wahl erbringen zu lassen.

7.2.  Die Vertragsparteien werden rechtzeitig und fortlaufend alle Informationen austauschen, die mit der Abwicklung des Projekts in Zusammenhang stehen, oder die für das Projekt im Ganzen oder für die Leistungsanteile des AN von Bedeutung sein könnten. Der AG ist verpflichtet, bei der Werkherstellung mitzuwirken und insbesondere sämtliche AN auf der Baustelle zu koordinieren. Die Koordination des AG besteht insbesondere in der zeitlichen Abstimmung mehrerer AN, der Herbeiführung einer vollständigen Gesamtleistung durch Vermeidung von Schnittstellen und Erteilung von Anweisungen. Dem AG wird empfohlen, sich erforderlichenfalls entsprechender fachkundiger Berater und Vertreter zu bedienen.

7.3.  Der AG ist verpflichtet, dem AN die entsprechende Infrastruktur der Baustelle, Müllcontainer, Wasser, Strom, Telefonanschlüsse sowie die Sanitäreinrichtungen des AG auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Weiters hat der AG für eine ordentliche Zufahrt zur Baustelle zu sorgen, Lagerfläche in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen und Baustraßen beizustellen.

7.4.  Der AN wird auf der Baustelle durch einen Bauleiter vertreten. Dieser ist nicht berechtigt, den Vertrag abzuändern oder rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. auch Änderungen des Auftrags, Bestellungen, etc) entgegenzunehmen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind schriftlich an die Geschäftsführung des AN zu richten.

8. GEWÄHRLEISTUNG

8.1.  Der AN leistet Gewähr, dass sein Werk die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

9. HAFTUNG

9.1.  Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen für Personenschäden, wird ausgeschlossen.

9.2.  Im Falle einer Forderung von Dritten gegenüber dem AG, die einen allfälligen Regressanspruch gegen den AN bewirken könnte, ist der AG verpflichtet, den AN unter Vorlage aller Unterlagen sofort – jedenfalls innerhalb von 14 Tagen – schriftlich zu benachrichtigen.

10. RÜCKTRITTSRECHT DES AN

10.1.  Das Vertragsverhältnis kann durch den AN aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Ein wichtiger Grund, der den AN zur Vertragsauflösung berechtigt, ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

  • fortgesetztes vertragswidriges Verhalten des AG;
  • Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung, insbesondere Koordinierungsverpflichtung, des AG trotz Nachfristsetzung;
  • Nichtzahlung einer Teilrechnung trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnung;
  • wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist.

10.2.  Im Fall eines berechtigten Rücktritts des AN sind alle vom AN bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und vom AG abzugelten. Trifft den AG am Rücktritt des AN ein Verschulden, so hat der AN Anspruch auf den vollen Werklohn.

11. GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG UND ANWENDBARES RECHT

11.1.  Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen.

11.2.  Für sämtliche Forderungen des AG aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des am Sitz des Auftraggebers sachlich und örtlich zuständigen Gerichts vereinbart. Für Forderungen des AN gegenüber dem AG aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird der Hauptwohnsitz des AG gemäß § 14 KSchG  vereinbart.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1. Jegliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform, auch wenn in einzelnen Bestimmungen nicht eigens auf dieses Erfordernis hingewiesen wird. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

12.2.  Eine Aufrechnung mit Forderungen des AG gegen Forderungen des AN ist nur zulässig, wenn der AN zahlungsunfähig ist, die Forderungen im rechtlichen Zusammenhang stehen oder die Forderung des AG gerichtlich festgestellt oder anerkannt ist.

12.3.  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrags. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommende neue Bestimmung zu ersetzen.

12.4. Der AG ist ausdrücklich mit der elektronischen Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten durch den AN im Rahmen des Datenschutzrechtes, insbesondere der DSGVO einverstanden.


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WACHBERGER BAU GMBH FÜR SUBUNTERNEHMER

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und/oder Lieferungen der Wachberger Bau GmbH als Auftragnehmer (im folgenden "AN" genannt) und Konsumenten als Auftraggeber (im folgenden „AG“ genannt) wie folgt:

 VERTRAGSBESTANDTEILE

1.1.  Die Angebote des AN samt Leistungsverzeichnis des AN sind unverbindlich und jederzeit widerrufbar. Der Vertrag gilt dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn der AG das Angebot des AN vorbehaltslos angenommen hat. Übermittelt der AG dem AN eine Bestellung, so kommt der Vertrag mit Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN an den AG zustande.

1.2.  Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3. Die ÖNORM B 2110 in der am Tag des Vertragsabschlusses aktueller Fassung, sofern in diesen AGB keine abweichenden Regelungen vereinbart werden.

1.4. Die einschlägigen technischen ÖNORMEN werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies unter Nennung der konkreten Norm (EN) vereinbart wird. Mangels Vereinbarung von technischen ÖNORMEN gelten die anerkannten Regeln der Technik als vereinbart. Die genannten ÖNORMEN sind erhältlich unter www.austrian-standards.at oder können gegen Kostenersatz vom AN zur Verfügung gestellt werden.   

1.5.  Der im Einvernehmen festgelegte Bauzeitplan.

1.6.  Der im Einvernehmen festzulegende Zahlungsplan.

 PREISE, RECHNUNGSLEGUNG UND FÄLLIGKEIT

2.1.  Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wird, kommt zwischen den Parteien ein Einheitspreisvertrag zustande; es erfolgt sohin eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß. Der AN übernimmt gegenüber dem AG ausdrücklich keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit allfälliger Leistungsverzeichnisse oder Kostenvoranschläge. Insbesondere nimmt der AG zur Kenntnis, dass sich die im Leistungsverzeichnis genannten Mengen entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten ändern können und daher allenfalls ein entsprechend höherer Werklohn fällig werden kann als vorläufig ermittelt. Wird ein Pauschalpreisvertrag abgeschlossen, so sind mit dem Pauschalpreis die vereinbarten Leistungen abgegolten. Jedoch berechtigen Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen sowie Störungen der Leistungserbringung den AN zur Geltendmachung von Mehrkosten.

2.2.  Vereinbart sind veränderliche Preise im Sinne der ÖNORM B2110 und B 2111. Dies gilt jedoch nicht für jene Leistungen, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Für die Berechnung der Veränderung gilt der Baukostenindex für den Wohn- und Siedlungsbau.

2.3.  Die Zahlungen erfolgen durch den AG gemäß dem im Einvernehmen festzulegenden Zahlungsplan. Der AN ist jedenfalls zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Die jeweiligen Teilrechnungen sind binnen 14 Tagen vom AG zu bezahlen. Die Zahlungsfrist enthält eine Prüffrist von 7 Tagen.

2.4.  Die Schlussrechnung ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Prüffrist ist in der Zahlungsfrist bereits inkludiert.

2.5.  Gerät der AG mit der Zahlung auch nur einer Teilrechnung in Verzug, so ist der AN berechtigt, nachdem er dem AG die Niederlegung der Arbeit angedroht und eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat, die Arbeit bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge einzustellen. In diesem Fall hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung, Ersatz der Mehrkosten und Schadenersatz.

2.6.  Im Falle jeglichen Zahlungsverzuges des AG hat dieser dem AN Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. zu leisten.

TERMINE

3.1.  Kommt es infolge von Leistungsänderungen oder Störungen der Leistungserbringung zu Terminverschiebungen, die zu einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen im Projektverlauf führen, verliert der ursprüngliche Bauzeitplan seine Geltung. Ein neuer Bauzeitplan ist in diesem Fall einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.

3.2.  Zu den Bau- und Zwischenterminen sind als Leistungsverlängerung und ohne nachteilige Rechtsfolgen für den AN jedenfalls hinzuzurechnen:

  • die Tage aus Folgen von AG-Leistungsanordnungen oder Bestellungsänderungen;
  • die Tage aus Leistungsänderungen und die Tage aus Schlechtwetter laut ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) samt den daraus resultierenden Produktionsausfällen;
  • die Tage aus fehlenden Vorleistungen und sonstigen, vom AN nicht zu vertretenden Störungen der Leistungserbringung samt deren zeitlich-organisatorischen Folgen.

PRÜF- UND WARNPFLICHT

4.1. Der AG bedient sich für die Planung und Berechnungen Ziviltechniker bzw. Fachplaner mit Spezialqualifikation, die einen entsprechenden Informationsvorsprung haben. Aus diesem Grund wird der AN diese Planungen und Berechnungen sowie alle sonstigen vom AG beigestellten Unterlagen nur auf augenscheinliche Mängel oder Fehler im Rahmen der gemäß ÖNORM geschuldeten Sorgfaltspflicht prüfen und Verbesserungsvorschläge machen.

4.2. Die für die Leistung des AN erforderlichen Vorleistungen durch andere Gewerke werden zum jeweiligen Endtermin lt .Bauzeitplan nicht im Detail, sondern lediglich auf die sichtbare Beschaffenheit hin vom AN geprüft. Dem AG wird daher empfohlen, fachkundige Unterstützung zur Überprüfung der Vorleistungen beizuziehen.

4.3.  Der AG wird dem AN auch beträchtliche Überschreitungen des vereinbarten Entgeltes dann und insoweit – auch ohne vorherige Anzeige der Mehrkosten – vergüten, wenn diese für die Erbringung des Werkes erforderlich sind und bei der Erstellung des zugrunde liegenden Anbots nicht ersichtlich waren.

4.4.  Eine Haftung des AN aufgrund einer allfälligen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der vom AG übergebenen Pläne wird ausgeschlossen, dies auch wenn der AN als Bauführer fungiert.

LEISTUNGSÄNDERUNGEN

5.1.  Ordnet der AG Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen an, so hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung und – auch ohne vorherige Anmeldung von erheblichen Mehrkosten – auf zusätzliches Entgelt.

5.2.  Auch bei Störungen der Leistungserbringung hat der AN Anspruch auf Bauzeitverlängerung und auf zusätzliches Entgelt. Dies betrifft beispielsweise Bauablaufstörungen, die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den AG sowie die fehlende Erbringung von Vorleistungen. Eine gesonderte Bekanntgabe durch den AN ist nicht erforderlich; dies insbesondere, wenn die Störungen dem AG bzw. seinen Vertretern oder Gehilfen durch Korrespondenz oder Bautagesberichte etc. bekannt sind oder sein müssen.

5.3.  Besteht der AG trotz Anmeldung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung durch den AN auf Einhaltung der Termine, so gilt dies als Anordnung von Forcierungsmaßnahmen, die der AN gegen Entgelt durchzuführen berechtigt ist. Für die daraus entstehenden Mehrkosten gilt Punkt 5.4.

5.4.  Die Ermittlung der neuen Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und – soweit möglich – unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten (Preisgrundlagen des Angebotes) sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen.

5.5.  Kommt es über den Grund und die Höhe anfallender Mehrkosten zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, insbesondere weil der AG die Mehrkosten trotz angeordneter Mehrleistungen oder vom AG zu vertretende Bauablaufstörungen nicht anerkennt, ist der AN berechtigt aber nicht verpflichtet, seine Leistungen bis zur Klärung der strittigen Fragen einzustellen.

5.6.  Der AG erklärt ausdrücklich, dass er auf eine Verständigung durch den AN bei erheblichen Kostenüberschreitungen im Sinne des § 1170a ABGB verzichtet, sofern sie nicht vom AN verschuldet wurden oder dem AG selbst oder seinen bevollmächtigten Erfüllungsgehilfen bekannt sind bzw. sein mussten.

5.7.  Die Anwendung von Punkt 7.4.2 und 7.5.1 der ÖNORM B2110 wird ausgeschlossen.      

ÜBERNAHME

6.1.  Der AN wird dem AG die Fertigstellung des Werks umgehend schriftlich anzeigen; hierauf ist unverzüglich zwischen dem AN und dem AG ein Übernahmetermin, der nicht später als 14 Werktage nach Anzeige der Fertigstellung durch den AN liegen darf, zu vereinbaren. Kommt es binnen 14 Tagen ab der Fertigstellungsanzeige nicht zu einem Übernahmetermin, so gilt das Werk als abgenommen.

6.2.  Die Übernahme des Werkes darf nur dann verweigert werden, wenn das Werk Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen.

6.3.  Bei der Übernahme ist ein Übernahmeprotokoll durch den AN zu erstellen, in welchem allfällige Mängel festgehalten werden. Mit der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls durch AG und AN gilt das Werk als abgenommen.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

7.1.  Der AN ist berechtigt, das Werk oder einzelne Leistungen durch einen oder mehrere Subunternehmer seiner Wahl erbringen zu lassen.

7.2.  Die Vertragsparteien werden rechtzeitig und fortlaufend alle Informationen austauschen, die mit der Abwicklung des Projekts in Zusammenhang stehen, oder die für das Projekt im Ganzen oder für die Leistungsanteile des AN von Bedeutung sein könnten. Der AG ist verpflichtet, bei der Werkherstellung mitzuwirken und insbesondere sämtliche AN auf der Baustelle zu koordinieren. Die Koordination des AG besteht insbesondere in der zeitlichen Abstimmung mehrerer AN, der Herbeiführung einer vollständigen Gesamtleistung durch Vermeidung von Schnittstellen und Erteilung von Anweisungen. Dem AG wird empfohlen, sich erforderlichenfalls entsprechender fachkundiger Berater und Vertreter zu bedienen.

7.3.  Der AG ist verpflichtet, dem AN die entsprechende Infrastruktur der Baustelle, Müllcontainer, Wasser, Strom, Telefonanschlüsse sowie die Sanitäreinrichtungen des AG auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Weiters hat der AG für eine ordentliche Zufahrt zur Baustelle zu sorgen, Lagerfläche in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen und Baustraßen beizustellen.

7.4.  Der AN wird auf der Baustelle durch einen Bauleiter vertreten. Dieser ist nicht berechtigt, den Vertrag abzuändern oder rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. auch Änderungen des Auftrags, Bestellungen, etc) entgegenzunehmen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind schriftlich an die Geschäftsführung des AN zu richten.

GEWÄHRLEISTUNG

8.1.  Der AN leistet Gewähr, dass sein Werk die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

 HAFTUNG

9.1.  Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen für Personenschäden, wird ausgeschlossen.

9.2.  Im Falle einer Forderung von Dritten gegenüber dem AG, die einen allfälligen Regressanspruch gegen den AN bewirken könnte, ist der AG verpflichtet, den AN unter Vorlage aller Unterlagen sofort – jedenfalls innerhalb von 14 Tagen – schriftlich zu benachrichtigen.

RÜCKTRITTSRECHT DES AN

10.1.  Das Vertragsverhältnis kann durch den AN aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Ein wichtiger Grund, der den AN zur Vertragsauflösung berechtigt, ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

  • fortgesetztes vertragswidriges Verhalten des AG;
  • Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung, insbesondere Koordinierungsverpflichtung, des AG trotz Nachfristsetzung;
  • Nichtzahlung einer Teilrechnung trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnung;
  • wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist.

10.2.  Im Fall eines berechtigten Rücktritts des AN sind alle vom AN bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und vom AG abzugelten. Trifft den AG am Rücktritt des AN ein Verschulden, so hat der AN Anspruch auf den vollen Werklohn.

GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG UND ANWENDBARES RECHT

11.1.  Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen.

11.2.  Für sämtliche Forderungen des AG aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des am Sitz des Auftraggebers sachlich und örtlich zuständigen Gerichts vereinbart. Für Forderungen des AN gegenüber dem AG aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird der Hauptwohnsitz des AG gemäß § 14 KSchG  vereinbart.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1. Jegliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform, auch wenn in einzelnen Bestimmungen nicht eigens auf dieses Erfordernis hingewiesen wird. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

12.2.  Eine Aufrechnung mit Forderungen des AG gegen Forderungen des AN ist nur zulässig, wenn der AN zahlungsunfähig ist, die Forderungen im rechtlichen Zusammenhang stehen oder die Forderung des AG gerichtlich festgestellt oder anerkannt ist.

12.3.  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrags. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommende neue Bestimmung zu ersetzen.

12.4. Der AG ist ausdrücklich mit der elektronischen Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten durch den AN im Rahmen des Datenschutzrechtes, insbesondere der DSGVO einverstanden.

 

EINKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER WACHBERGER BAU GMBH

Diese Einkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Bestellungen von Waren der Wachberger Bau GmbH als Auftraggeber (im folgenden „AG“ genannt) und dem jeweiligen Lieferanten als Auftragnehmer (im folgenden „AN“ genannt) wie folgt:

GELTUNGSBEREICH

1.1. Die Aufträge und Bestellungen von Waren durch den AG erfolgen nur unter Zugrundelegung dieser Einkaufs- und Lieferbedingungen. Durch die Lieferung der bestellten Waren anerkennt der AN, dass ausschließlich die Einkaufs- und Lieferbedingungen des AG als Vertragsinhalt gelten. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen bestätigenden Schriftform.

1.2. Geschäftsbedingungen des AN werden ausdrücklich abbedungen und zwar auch dann, wenn der AG ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Eine widerspruchslose Entgegennahme anderslautender Bestätigungsschreiben des AN bedeutet keine Zustimmung, ebenso ist die Annahme der Lieferung nicht als Zustimmung zu werten. Auch auf Folgeaufträge sind diese Einkaufs- und Lieferbedingungen anzuwenden, ohne dass der AG darauf gesondert hinweisen muss.

1.3. Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten spätere, auch mündlich erteilte Aufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf, als zu den Einkaufsbedingungen des AG erteilt.

PREISE

2.1. Die Preise verstehen sich verpackt, versichert, verzollt, geliefert frei jeweils an die Empfangsstelle, entladen und sind Fixpreise, die aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren können.

2.2. Die angegebenen Mengen sind ca.-Mengen. Mehr- / Mindermengen berechtigen den AN zu keiner Änderung der fixen Einheitspreise oder Nachtragsforderung.

2.3. Angebote, Besuche, Beratung, Pläne und Bemusterungen sind für den AG kostenlos. Sämtliche Kosten für Patente, Lizenzen und Gebrauchsmusterschutzgebühren gehen zu Lasten des AN.

2.4. Vereinbarte Nachlässe gelten auch für allfällige Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Auftrages.

AUFTRAGSANNAHME

3.1. Erteilte Aufträge und Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie nicht in angemessener Frist nach Erhalt vom AN schriftlich abgelehnt werden.

LIEFERBEDINGUNGEN

4.1. Nicht genehmigte Abweichungen von der Bestellung berechtigen den AG, die Ware nicht zu übernehmen oder eine entsprechende Preisminderung vorzunehmen.

4.2. Mit Auslieferung der Ware garantiert der AN, dass diese allen einschlägigen Bestimmungen in Österreich entspricht.

4.3. Der AN leistet Gewähr, dass keine Patent-, Marken- und Musterschutzrechte verletzt werden, und verpflichtet sich andernfalls zur vollen Klag- und Schadloshaltung des AG.

4.4. Der AN  verpflichtet sich den AG von allen produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen Dritter, aufgrund von Fehlern der Ware nach österreichischem Recht, klag- und schadlos zu halten. Der AN wird den AG bei der Abwehr solcher Ansprüche von Anfang an in geeigneter Weise bestmöglich unterstützen.

4.5.  Der AN hat den AG über Änderungen des Standes von Wissenschaft und Technik laufend zu informieren.

4.6. Es dürfen nur Baustoffe, Produkte und Materialien verwendet werden, die gem. Verordnung des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) in der Baustoffliste ÖA eingetragen sind und mit dem Einbauzeichen ÜA versehen sind oder eine gültige europäische technische Zulassung vorliegt und den Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Bundesländer (z.B. Bauordnung) entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen.

LIEFERTERMINE

5.1. Lieferungen haben zum vereinbarten Termin zu erfolgen. Lieferfristen beginnen mit Bestelldatum. Zur Setzung einer Nachfrist ist der AG nicht verpflichtet.

5.2. Wird die Einhaltung der Lieferfristen unmöglich, so hat der AN den AG hiervon zum ehest möglichen Zeitpunkt schriftlich zu verständigen.

5.3. Der AG ist bei Lieferverzug zur Zurückweisung der Ware berechtigt. Kosten einer deswegen vergeblichen Anlieferung sind vom AN zu tragen.

5.4. Gleichgültig weshalb die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung eintrat, ist der AG, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten oder von dritter Stelle auf Kosten des AN Ersatz zu beschaffen.

TRANSPORT UND ÜBERNAHME

6.1. Lieferungen haben ausschließlich an den vom AG genannten Lieferort und auf Kosten und Gefahr des AN zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Lieferungen abgeladen frei Baustelle bzw. Lager.

6.2. Kann am vereinbarten Lieferort aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht zugestellt werden, ist mit dem AG unverzüglich Verbindung aufzunehmen.

6.3. Der AG behält sich vor, nicht vereinbarte Teillieferungen zurückzuweisen bzw. Restmengen zu stornieren.

6.4. Der Lieferschein muss jedenfalls detaillierte Mengen- u. Warenangaben sowie den Lieferort sowie die Baustelle des AG enthalten.

6.5. Die ausgestellte Empfangsbestätigung des AG stellt eine reine Bestätigung des Empfanges und keine Bestätigung der Mangelfreiheit dar. Eine Mängelrüge innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden des Mangels der Ware gilt jedenfalls als rechtzeitig.

6.6. Alle Retourlieferungen aus welchen Gründen immer gehen auf Kosten und Gefahr des AN.

RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

7.1. Den Rechnungen des AN sind die Empfangsbestätigungen des AG beizulegen, sie müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

7.2. Der Fristenlauf für Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Einganges der Originalrechnungen gem. 7.1.

7.3. Mangels anderslautender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: 60 Tage netto bzw. 30 Tage abzüglich 3 % Skonto.

7.4. Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Konto des AN. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen.

7.5. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlungen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten und wird die Einhaltung der Skontofrist auch durch Gegenverrechnungen gewahrt.

7.6. Ist die eingegangene Rechnung mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt.

7.7. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.

7.8. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf zustehende Rechte.

7.9. Der AN ist – außer bei reinen Materiallieferungen - verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung der Dienstgebernummer ausgesetzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Überweisungsbetrages an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Zahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird.

HAFTUNG

8.1. Der AN haftet und garantiert für die bedingungsgemäße und / oder konstruktive Beschaffenheit der Lieferung, sowie für die gewöhnlich vorausgesetzten oder vertraglich vereinbarten Eigenschaften, dass die Lieferung und Leistung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

8.2. Der AN haftet dem AG für jeden aus nicht ordnungsgemäßer Lieferung bzw. mangel- oder fehlerhafter Ware resultierenden Schaden. Soweit der AG von dritter Seite deswegen in Anspruch genommen wird, hat der AN den AG voll schad- und klaglos zu halten. Demnach haftet er dem AG mindestens auch im Umfang und auf die Dauer, wie der AG Dritten gegenüber - insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung oder der Produkthaftung - zu leisten verpflichtet ist.

8.3. Weiters haftet der AN für alle bei der Lieferung durch den AN oder die von ihm verwendeten Erfüllungsgehilfen / Lieferanten verursachten Personen- und Sachschäden, und den damit verbundenen Folgeschäden (Stillstandskosten, Verzugsstrafen, Produktionsausfälle), die dem AG, dem Bauherrn oder einem Dritten (z.B. Nachbarn) zugefügt werden, uneingeschränkt und hält den AG aus diesem Titel schad- und klaglos.

8.4. Der AN haftet gegenüber dem AG für die von ihm zu liefernden Güter wie ein Hersteller / Produzent. Er haftet insbesondere für jedes vorwerfbare Fehlverhalten des tatsächlichen Herstellers / Produzenten wie für sein eigenes Fehlverhalten. Allfällige Einschränkungen für die Haftung als Händler kommen für den AN nicht zur Anwendung.

8.5. Ebenso haftet der AN für alle bei der Ausführung der beauftragten Lieferung verursachten Schäden an fremdem Eigentum (z.B. Grundstücke, Gebäude, Zäune, Fahrzeuge, Kabel, Leitungen, Kanäle etc.).

8.6. Der AN haftet für alle aus der Nichteinhaltung der Liefertermine, entstehenden Schäden, Folge- und / oder Mehr- und / oder Lagerungskosten.

8.7. Einschränkungen jeglicher Art der für den AN aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der dem AG nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche, gelten als ausdrücklich abbedungen.

8.8. Die Haftungsbeschränkung der ÖNORM B2110 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

GEWÄHRLEISTUNG

9.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Erfolgte Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.

9.2. Der AG ist nicht zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelrüge verpflichtet. Eine Mängelrüge gilt als rechtzeitig erstattet, sofern sie bei offensichtlichen Mängeln einer Lieferung oder Leistung binnen 2 Monate nach Erhalt der Lieferung oder Leistung und bei versteckten Mängeln binnen 2 Monate nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Jede Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist.

9.3. Falls der Aufforderung zur Behebung der Beanstandung nicht fristgerecht Folge geleistet wird, ist der AG berechtigt, die Beanstandung auf Kosten des AN selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

 GERICHTSSTAND

10.1. Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Linz.

10.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

11.1. Von diesen Einkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen bestätigenden Schriftform.

11.2. Falls einzelne Bestimmungen dieser Einkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen insgesamt davon nicht berührt. Etwaige ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, welche der Absicht der Parteien am nächsten kommen.

11.3. Der AN erklärt bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz, dass an der gelieferten Ware keinerlei Eigentumsvorbehalt, auch nicht Dritter, besteht und die Ware mit der Lieferung in das uneingeschränkte Eigentum des AG übergeht.

11.4. Ein Storno (ganz oder teilweise) des dem AG zur Durchführung des Grundgeschäftes erteilten Auftrages durch den Bauherren und/oder Generalunternehmer, mit dem der gegenständliche Auftrag im Zusammenhang steht, berechtigt den AG zum Rücktritt ohne Kostenanspruch des AN.

1.5. Der AN ist ausdrücklich mit der elektronischen Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten im Sinne des Datenschutzrechtes insbesondere der DSGVO durch den AG einverstanden.